AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Annullierung und vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes
Der Mieter kann jederzeit vom Vertrag unter folgenden Bedingungen zurücktreten:
- bis 30 Tage vor Anreise: 100 % der gezahlten Anzahlungen sind rückerstattbar;
- keine Rückerstattung bei späterer Stornierung.
Massgebend für die Berechnung der Annullierungsgebühr ist das Eintreffen der Mitteilung beim Vermieter oder bei der Buchungsstelle zu den normalen Bürozeiten zwischen 09.00 und 17.00 Uhr (beim Eintreffen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gilt der nächste Werktag; massgebend ist die Feiertagsregelung und Zeitzone am (Wohn-)Sitz des Vermieters resp. Buchungsstelle). Diese Regelung gilt auch für Mitteilungen per E-Mail, SMS, Internet, Fax usw. oder auf den Telefonbeantworter. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass dem Vermieter durch die Annullierung ein kleinerer Schaden entstanden ist.
Ersatzmieter: Der Mieter hat das Recht, einen Ersatzmieter vorzuschlagen. Dieser muss für den Vermieter zumutbar und solvent sein. Der Vermieter muss dem Ersatzmieter ausdrücklich zustimmen. Der Ersatzmieter tritt in den Vertrag zu den bestehenden Bedingungen ein. Mieter und Ersatzmieter haften solidarisch für den Mietzins.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjektes oder bei Abbruch der Miete bleibt der gesamte Mietzins geschuldet. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass der Vermieter das Objekt weitervermieten konnte oder Einsparungen erzielt hat.
Der Vermieter ist weder bei Annullierung des Mietvertrages noch bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache resp. Mietabbruch verpflichtet, sich aktiv um einen Ersatzmieter zu bemühen.
Mietbedingungen
- Kann der Mieter die vereinbarte Buchung nicht antreten, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich zu melden. Er bleibt aber für den gesamten Mietzins gemäss vorhergehenden Bestimmungen haftbar, sofern nicht eine anderweitige Vermietung während der vorgesehenen Mietdauer möglich ist. Wird die vereinbarte Mietzeit nicht voll eingehalten, so ist gleichwohl der ganze Mietzins für die vereinbarte Zeit zu entrichten. Hinsichtlich früherer Aufhebung des Vertrages gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
- Beanstandungen betreffend des Mietobjekts hat der Mieter bei der Übernahme desselben anzubringen, andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt Inventar in verabredetem, vertragsmässigem, gutem Zustand befunden haben.
- Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten samt Inventar vor Schäden zu bewahren und am Schluss der Mietzeit mit allen Schlüsseln und Zubehören laut Inventar wieder abzutreten. Beschädigte oder unbrauchbare Gegenstände müssen vom Mieter in bar und nicht in natura ersetzt werden.
- Der Mieter verpflichtet sich ferner, nichts dem Hause, der Wohnung und dem Inventar Nachteiliges vorzunehmen, alles irgendwie schadhaft Scheinende oder Schädliche ungesäumt dem Vermieter zu melden und das Mietobjekt weder ganz noch teilweise in Untermiete zu geben, d.h. die Wohnung darf nur von derjenigen Anzahl Personen bewohnt werden, die im Vertrag erwähnt sind.
- Irgendwie selbstverschuldete Beschädigungen am Haus, an der Wohnung oder am Inventar sind vom Mieter zu tragen. In die Aborte und Kanalisationen dürfen keine verstopfenden Gegenstände geworfen werden.
- Wo dieser Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Artikel 253 bis 274 des Schweizerischen Obligationenrechts.
- Der Mieter anerkennt die Hausordnung und räumt dem Vermieter das Recht ein, die Wohnung jederzeit zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.